AGB VOLA Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VOLA Vertriebs GmbH
I. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen sind die Vertragsbedingungen der VOLA Vertriebs GmbH. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, nämlich auch dann, wenn anderslautende Bedingungen des Vertragspartners nicht widersprochen wurde. Abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn deren Geltung schriftlich von uns bestätigt worden ist. Mit der Annahme eines Anbots bzw. Auftragserteilung an uns, werden diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt.
II. Auftragsbestätigung, Vertragsgegenstand
1. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Wir bleiben an unsere Anbote 14 Tage nach Zugang an den Vertragspartner gebunden. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. der schriftlichen Bestätigung. Bei allen Aufträgen wird die vollständige technische und kaufmännische Klärung durch den Auftraggeber/Käufer vorausgesetzt. Nachträgliche Änderungswünsche sind nur gegen Erstattung der anfallenden Kosten möglich.
2. Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung in unseren Katalogen bzw. spezifiziert in unserem Anbot. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von unserer Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
III. Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusive Verpackung und Versand ab einem unserer Lager. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Material- und Lohnkosten oder die zu dieser Zeit gültigen Preislisten zugrunde. Erfolgt die Leistung später als 1 Monat nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, in welchem höhere Kosten für Lohn und/oder Material entstanden sind. Sind für Aufträge keine Preise vereinbart, berechnen wir unsere jeweils am Liefertage geltenden Preise.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungssumme wird sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer die Ware entgegen Ziffer V. Absatz 4 Satz 1 dieses Vertrages nicht abnimmt. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung. Nebenkosten, insbesondere Bankspesen, gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.
2. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen.
3. Unsere Vertreter, Handlungsreisenden usw. sind zur Bewilligung von Zahlungsfristen, Entgegennahme von Zahlungen, Mängelanzeigen und dergleichen nicht ermächtigt.
4. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf ältere Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten (Mahn-, Betreibungskosten usw.) und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer (§ 1 UGB) ist das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers gemäß § 1052 ABGB ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, welche auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, welche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Vertragspartners mit unseren Forderungen ist nur zulässig, soweit es sich um von uns nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Liquidität des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, werden unsere Forderungen sofort fällig. Wir behalten es uns vor, bei Versandbereitschaft der Ware Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten zu fordern. Besteht zum Vertragspartner keine regelmäßige Geschäftsbeziehung, liefern wir nur gegen Nachnahme.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zudem verpflichtet sich der Vertragspartner bereits jetzt über unsere Aufforderung hin, Herausgabeansprüche gegen Dritte an uns abzutreten. Ein Rücktrittsrecht unsererseits besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind.
V. Versand, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder auch direkt vom Lieferanten unserer Wahl. Der Versand erfolgt auf Kosten des Vertragspartners. Stets erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Bei Direktlieferungen ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Werk verlässt.
2. Um das Transportrisiko des Vertragspartners zu mindern, können wir oder der Transportführer eine Transportversicherung abschließen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner gesondert. Eine Pflicht zum Abschluss der Versicherung besteht nur, wenn sie mit der Auftragserteilung vereinbart worden ist.
3. Das Entladen der Waren ist Sache des Vertragspartners Mehrkosten durch übermäßig lange Ablade- und Wartezeitensind vom Vertragspartner zu erstatten. Transportschäden oder Transportverluste sind sofort und in Anwesenheit des Transporteurs oder seines Erfüllungsgehilfen anzuzeigen und aufzunehmen. Der Vertragspartner hat uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren innerhalb von acht Tagen nach der Meldung der Versandfähigkeit abzunehmen. Für den Fall verspäteter Abnahme sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern und angemessene Lagergebühren zu berechnen. Weiterer Verzögerungsschaden bleibt vorbehalten. Nimmt der Vertragspartner die Waren endgültig nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 35% des Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens der dadurch bei uns eingetreten ist bleibt vorbehalten.
VI. Lieferzeit
1. Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte, da Teile der Produktion von Dritten abhängen. Die Lieferzeiten gelten ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Wir behalten es uns vor, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind in der Zahlungsfrist gemäß Abschnitt IV. zu regulieren.
2. Der Vertragspartner kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung tritt unsererseits Verzug ein. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, haften wir ausschließlich für grob fahrlässiges Handeln. Ein Ersatz für leichte Fahrlässigkeit unsererseits ist ausgeschlossen. Im Falle eines grob fahrlässig unsererseits verschuldeten Verzuges ist unsere Haftung für einen daraus vom Vertragspartner nachzuweisenden Schaden mit max. € 1.000,00 begrenzt. Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, aus welchen Gründen auch immer, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ansprüche wegen Lieferverzuges bestehen dann nicht, wenn die Verspätung auf Gründe zurückzuführen ist, welche der Vertragspartner nicht zu vertreten hat oder welche durch Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Streiks und sonstige Fälle höherer Gewalt verursacht werden. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Vertragspartner, Letztgenannter erst nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns und der Vertragspartner nur berufen, wenn der jeweils andere Partner unverzüglich benachrichtigt wurde.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser alleiniges Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben.
2. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Abtretungen sind unzulässig. Bei Zugriffen oder sonstigen Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser unbelastetes das Eigentum hinweisen, diesen unverzüglich benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
3. Ein Weiterverkauf durch den Vertragspartner ist im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes des Vertragspartners zulässig. Bereits mit Abschluss des Vertrages tritt der Vertragspartner seine künftigen Forderungen aus diesen Veräußerungen zur Sicherung an uns ab und nehmen wir diese Abtretung ausdrücklich bereits jetzt an. Wir bleiben bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt. Von dem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, insbesondere wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
4. Auf unser Verlangen hin ist der Vertragspartner verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen übersenden.
5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
VIII. Gewährleistung, Mangelrüge
1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als ordnungsgemäß übergeben. Spätere Rügen sind unbeachtlich. Uns ist Gelegenheit zu geben, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
2.Unsere Haftung erstreckt sich auf einwandfreies Material, fachgerechte Konstruktion und Herstellung sowie - sofern wir dies schriftlich ausdrücklich garantiert haben - darauf, dass die zum Herstellungszeitpunkt gültigen Prüfzeugnisse und Prüfbescheide eingehalten wurden. Kleinere herstellungsbedingte Mängel, insbesondere in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit sowie Abweichung der Farbtöne, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen jedoch zulässig, soweit sie den Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
3. Unsere Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Farbangaben in den Katalogen, Drucksachen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd und unverbindlich.
4. Sofern wir Gewährleistungsansprüche gegen einen Lieferanten haben, erfolgt die unsere Gewährleistung durch Abtretung unserer Ansprüche an den Vertragspartner, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen unsere Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
5. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mängelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Wir leisten Gewähr für 1 Jahr ab Übergabe der Ware an den Vertragspartner. Weitere Gewährleistung unsererseits ist ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit, Haftungsansprüche gegen uns verjähren binnen 6 Monaten. Dies gilt nicht für Personenschäden.
2. Wir haften nicht für Schäden oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
3. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
X. Warenrückgabe
Unsere gelieferte mangelfreie Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall ausnahmsweise zur Rücknahme bereit, erfolgt Gutschrift unter Abzug von mindestens 35% des Einkaufswertes, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand, originalverpackt, frachtfrei an unser Versendungslager geliefert wird und die Daten der Einkaufsrechnung angegeben werden.
XI. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
1. Die Parteien vereinbaren für dieses Vertragsverhältnis die ausschließliche Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus unseren Verträgen ist ausschließlich das an unserem Gesellschaftssitz für uns sachlich zuständige Gericht.
3. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Vertragspartners ist unser Gesellschaftssitz. Erfüllungsort für die Lieferung ist derjenige Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Vertragspartner befindet. Der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert, dass wir die Versendung der Ware übernehmen.
4. Nebenabreden und andere diesen Bedingungen widersprechende Vereinbarungen gelten nur wenn sie dem Schriftformgebot entsprechen und unsererseits firmenmäßig gezeichnet wurden. Vertragssprache ist deutsch.
XII. Rechtsnachfolge
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im dem Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne des § 38 Abs. 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gemäß § 39 UGB begrenzt ist.
XIII. Urheberrechte - Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu uns zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.